Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Stefan Straßenburg, Fotografie, Quelkhorner Landstraße 32, 28870 Ottersberg
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Stefan Straßenburg (im Folgenden: Auftragnehmer) durch den Auftraggeber erteilten Aufträge und deren Folgeabwicklung. Abweichende Vereinbarungen sollen schriftlich getroffen werden.
2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Bilder, gleich in welcher technischen Form sie erstellt wurden oder in welchem Medium sie vorliegen (Negative, Diapositive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos u. Ä.).
II. Urheberrecht
1. Dem Auftragnehmer steht als Urheber das alleinige Verwertungsrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf etwaige Miturheberrechte (§ 8 Abs. 4 UrhG).
2. Die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den persönlichen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Dem Auftraggeber stehen weder die Rechte des § 15 UrhG noch die des § 60 UrhG zu, soweit dies nicht ausdrücklich mit dem Auftragnehmer vereinbart ist.
3. Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des dafür vereinbarten Honorars über.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
III.Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Durchführung der Fotoaufnahmen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten (Aufwendungen für Reisen, Modellhonorare, Styling, Spesen, Requisiten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Im Honorar enthalten ist die Zurverfügungstellung eines Kontaktabzuges der gefertigten Aufnahmen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, auf der Grundlage der gültigen Preis- und Angebotsliste zzgl. anfallender Versandkosten beim Auftragnehmer Abzüge der gefertigten Aufnahmen zu bestellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abzüge in einer Ausführung zu liefern, die eine weitere Vervielfältigung durch den Auftraggeber ausschließt.
3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät spätestens in Verzug, wenn er eine fällige Forderung nicht 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Hierauf wird er in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung gesondert hingewiesen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben gelieferte Lichtbilder Eigentum des Auftragnehmers.
5. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält etwaige Vergütungsansprüche für bereits begonnene Arbeiten.
6. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Das Eigentum an Negativen und allen sonstigen, im Rahmen der Herstellung der Lichtbilder entstandenen oder verwendeten Aufzeichnungen, Speichermedien oder Abzügen verbleibt beim Auftragnehmer.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
2. All diejenigen Lichtbilder sind unentgeltlich neu zu liefern, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Statt der Neulieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrage zurücktreten, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos verlaufen sind. Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Falle sachgerechter Verwendung und Lagerung.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung der Fotoaufnahmen vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder verzögern sich die Aufnahmen, so erhöht sich das vereinbarte Honorar entsprechend. Ein Honorar für Wartezeit muss nicht gezahlt werden, wenn der Auftragnehmer die Zeit zur Durchführung von Fotoaufnahmen anderer Auftraggeber verwenden konnte.
2. Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
3. Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Auftragnehmer eine Blockierungsgebühr von einem Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Auftragnehmer Schadenersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1000 Euro für jedes Original und 20 Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Auftraggebers und deren Speicherung, Vervielfältigung und Verbreitung in analoger oder digitaler Form bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
2. Die Daten gespeicherter Lichtbilder sind mit dem Namen des Auftragnehmers elektronisch so zu verknüpfen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, Wiedergabe auf Bildschirmen und Projektionen, insbesondere bei öffentlicher Wiedergabe, erhalten bleibt und der Auftragnehmer als Urheber der Bilder klar zu erkennen ist.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Auftragnehmer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
IX. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.